aus und zu meiner Arbeit:
Filmen der Polizei, Handy-Beschlagnahmen
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem Beschluss vom 9. Juli 2025 (Az. 1 BvR 975/25) mit der Frage befasst, ob und wann sich strafbar machen kann, wer die Polizei mit dem Handy filmt. Vor allem aber macht das Ausführungen zu der Frage, ob die Polizei wegen der Möglichkeit, dass das Filmen unter Straftatbestände fällt, das Handy für mehrere Monate beschlagnahmen darf. Angeblich wegen "auffälligen Fahrverhaltens" hatten mehrerer Polizeibeamte in Bayern ein Auto angehalten, in dem eine Frau und ihre Kinder saßen. Ein Beamter schaltete seine Bodycam an, woraufhin die Frau den Polizeieinsatz mit ihrem Handy zu filmen begann. Die Polizisten fesslten dann die Frau und nahmen ihr das Handy ab. Nach der Verkehrskontrolle leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ein.
Das oberste Verfassungsgericht führt aus, dass wegen kleinerer Straftaten, die durch Filmen mit einem Handy begangen werden können, regelmäßig keine Beschlagnahme eines Handy zulässig sei. Wichtig sei auch die Beweissituation, bei der hier mehrere Polizeibeamte auf der einen und die Frau und Kinder auf der anderen Seite gestanden hätten. Außer dem Filmen hatte die Frau nichts getan, was einen "Widerstand" hätte begründen können, hatte auch ihr Handy anstandslos herausgegeben und die Pin offen gelegt. Dies sprach laut diesem Gerichtsbeschluss zusätzlich gegen die Zulässigkeit der Beschlagnahme. Polizeiliche Maßnahmen dürften aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht dazu führen, dass Betroffene aus Furcht zulässige Aufnahmen unterlassen, und mit diesen nicht selten einhergehende Kritik an staatlichem Handeln. Außerdem hätten Smartphones heute einerseits eine besondere Bedeutung für das alltägliche Leben ihrer Nutzenden, andererseits ergäbe sich aus ihrer Auswertung ein erhebliches Risiko für die Persönlichkeitsrechte der Nutzenden. Sie hätten eine für die persönliche Lebensführung unverzichtbare Bedeutung.
Beamtenbesoldung verfassungswidrig: das Bundesverfassungsgericht erzwingt Erhöhungen
Die Frage der amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten beschäftigt seit Jahren Politik und Rechtsprechung in der gesamten Bundesrepublik. Mit seinem Urteil zur Berliner Beamtenbesoldung vom 17. September 2025 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), veröffentlicht im November, klare Maßstäbe gesetzt und den Gesetzgeber in die Pflicht genommen (Az.: 2 BvL 5/18 u.a.). Die Besoldung der Berliner Landesbeamten war über mehr als ein Jahrzehnt hinweg in weiten Teilen verfassungswidrig zu niedrig. Die Richter stellten fest, dass das Land Berlin gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verstoßen hat. Betroffen sind fast alle Besoldungsgruppen der Ordnung A im Zeitraum von 2008 bis 2020. Das BVerfG hat generell den Prüfungsmaßstab verschärft. Statt der bisherigen Orientierung an der Grundsicherung („Hartz IV / Bürgergeld + 15%“) ist nun rechtlich das sogenannte Median-Äquivalenzeinkommen maßgeblich. Die Besoldung muss einen deutlichen Abstand zur Armutsgefährdungsschwelle wahren, um den Beamten und ihren Familien einen lebenslang amtsangemessenen Unterhalt zu garantieren. Für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung hat das BVerfG ein mehrstufiges Prüfschema entwickelt. Dazu zählen unter anderem: der Abstand zur Grundsicherung, die Entwicklung der Tariflöhne, die allgemeine wirtschaftliche Lage sowie familienbezogene Zuschläge.
Für Beamtinnen und Beamte eröffnet das Urteil die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation prüfen zu lassen. Insbesondere für zurückliegende Jahre kann sich ein Anspruch auf Nachzahlung ergeben. Möglicherweise ergeben sich aufgrund Musterverfahren oder neuer Gesetzgebung auch Möglichkeiten für Landesbeamte, die nicht oder zeitweise nicht Widerspruch eingelegt haben. Das Land Berlin ist verpflichtet, bis zum 31. März 2027 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Auch in anderen Bundesländern beginnen Klageverfahren und versprechen Regierungen eine Erhöhung ihrer Beamtenbesoldung gemäß den Grundsätzen dieses Urteils. Dies betrifft etwa Hessen, Bayern und auch Brandenburg.
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