aus und zu meiner Arbeit:
Hacking von E-Mail-Accounts und Fälschen von (Handwerker-) Rechnungen
Mehrere neue Gerichtsentscheidungen befassen sich mit gehackten E-Mail-Accounts und Rechnungen, die als Anhang einer E-Mail versandt worden waren. Hacker fingen Handwerks-Rechnungen ab, fügten betrügerische Bankkonto-Daten ein und veranlassten so den Kunden dazu, an den oder die Betrüger zu überweisen. Gehackt war das E-Mail-Konto des Kunden. Rechtlich folgen die Gerichte den Grundsätzen zum Betrug beim Online-Banking (§§ 675j ff. BGB): Die Handwerks-Rechnung ist nicht beglichen, wenn kein Geld auf dem Konto des Handwerkers eingegangen ist. Rechnungs-Ersteller handeln aber selbst schuldhaft, wenn sie die Rechnung nicht ausreichend sicher übermittelt haben. Ausreichende Sicherheit im elektronische Rechtsverkehr biete zur Zeit eine "end-to-end-Verschlüsselung", eine schlichte "Transportverschlüsselung" ("SSL", "TLS", Webseiten mit https) reiche nicht (OLG Schleswig, v. 18.12.2024 - 12 U 9/24). Auch Pflichten des Datenschutzes (DSGVO) können Mitverschulden des Rechnungs-Erstellers begründen (LG Koblenz v. 26.03.2025 - 8 O 271/22 und OLG Schleswig). Im Urteil kann so die zugesprochene Forderung erheblich gemindert sein, das Gerichtsverfahren also teilweise verloren gehen. Im Einzelfall muss sich auch der Kunde ein "Mitverschulden" anrechnen lassen, weil vielleicht sein PC nicht ausreichend gesichert war, er ist ja gehackt worden, oder weil ihm im Einzelfall hätte auffallen müssen, dass die "Kontoänderung" eine betrügerische Information war, oder sonst Zweifel an den E-Mails des Handwerkers/Rechnungserstellers bestanden (LG Koblenz v. 26.03.2025 - 8 O 271/22). Ein Telefonat hätte in beiden Fällen Klärung herbeigeführt, aber wenn Rechnungen nicht in Papierform versandt werden, sollte nun also end-to-end-Verschlüsselung ("E2EE") herbeigeführt werden.
Instagram/Meta
Plattform-Betreiber wie Meta ("Facebook") und Instagram können verpflichtet sein, Profile zu löschen. Hintergrund können beleidigende Posts, falsche Zitate, Fake-Profile oder Verstöße gegen Urheberrechte sein. Üblicherweise richtet sich ein Löschungsanspruch gegen den Urheber eines Posts bzw. des Profils, nicht gegen die veröffentlichende Plattform. Das OLG Frankfurt/Main hat nun einer Klage unmittelbar gegen die Plattform stattgegeben (Urteil vom 26. Juni 2025 - 16 U 58/24). Voraussetzung für den Anspruch sei, dass das "Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde bzw. wird, rechtsverletzende Äußerungen über den Anspruchssteller abzusetzen bzw. zu veröffentlichen". Die Löschung des Profils war hier "das einzige zur Beseitigung der Störung geeignete Mittel". Damit klärt sich die Rechtslage nach den grundlegenden "Facebook-Sperre"-Urteilen vom 29. Juli 2021 weiter.
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