Weitere Rechtsentwicklungen:
Unabhängigkeit der Ärzteschaft
Ärztekammern in Deutschland verbieten es ihren Mitgliedern (Ärztinnen und Ärzten), "von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird." In einem Fall, den der Bundesgerichtshof am 2. Juli entschieden hat, hatte ein Patient seinem behandelnden Arzt ein Grundstück vermacht. In einem ausführlichen Vertrag hatte der Arzt dem Erblasser die Erbringung einer Reihe von "über die reine ärztliche Versorgung hinausgehenden Leistungen" versprochen, nur wenige Absätze nach dem Vermächtnis und anscheinend in einem gewissen rechtlichen Zusammenhang zueinander. Der Arzt sagte dem Patienten Hausbesuche zu, telefonischen Erreichbarkeit zu jeder Tageszeit und an Wochenenden, "Gespräche mit Fachkollegen über Besonderheiten im Krankheitsfall", Beratung zu medikamentöser Behandlung. Die vom Gericht zu entscheidende Frage war, ob der Vertrag, insbesondere das Vermächtnis wegen Verstoßes gegen das eingangs zitierte Ärzte-Standesrecht unwirksam war. Tatsächlich können Verträge teilweise oder ganz unwirksam sein, wenn sie gegen gesetzliche oder auch standesrechtliche Verbote verstoßen. Es wurde eine Auslegung vorgenommen, über Adressaten des Verbotsgesetzes etwa und über Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes. Das Gesetz solle das Vertrauen der Allgemeinheit in die Freiheit und Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen schützen. Das oberste Zivilgericht verneinte eine Unwirksamkeit, anders als vorher das Oberlandesgericht (BGH, 2. Juli 2025 - IV ZR 93/24).
Arzthaftung bei Behandlungsfehlern
In einem Fall des Bundesgerichtshofs war ein Kind in einer Frühgeburt mit gefährlichen Problemen des Blutkreislaufs auf die Welt gekommen. Unter anderem setzten die Ärzte der behandelnden Klinik im linken Arm einen Katheter (ein Röhrchen) gelegt, der aber nicht wie erhofft die Durchblutung verbesserte, sondern behinderte. Der linke Arm musst bis vor den Ellenbogen amputiert werden. Die Gerichte haben fünf Behandlungsfehler festgestellt, was in der deutschen Justiz schon ungewöhnlich ist. Vor dem BGH, der dritten Instanz wurde noch über die Klinik-Argumente gestritten, (1.) ob das Legen des Katheters (genauer: die Behandlungsfehler) dazu geführt hat bzw. haben, dass später die Amputation erforderlich wurde, sowie (2.) ob die Ärzte von Kind bzw. Eltern eine ausdrückliche Einwilligung in diese Maßnahme hätte einholen müssen oder aufgrund "mutmaßlicher Einwilligung" tätig werden durften. Bei der rechtlichen Prüfung, ob ein Behandlungsfehler für einen Gesundheits-Schaden ursächlich war, wendet der BGH eine Beweislastumkehr an, zugunsten des geschädigten Klägers. Das Urteil vom 2. Juli 2024 - VI ZR 363/23 enthält viele interessante Ausführungen zu Arzthaftungsfällen im Allgemeinen.
Betrug im Online-Banking
Der Trend zum Online-Banking ist nicht zu stoppen, die Bankbranche profitiert davon durch Einsparung von Personal. Glauben Sie, dass Sie beim Online-Banking sicher sind? Gut, Sie beachten die Regeln, Sie teilen nicht Passwort oder TAN oder sonstige Zugangsdaten in sozialen Medien und am Telefon mit Fremden, Sie klicken keine unbekannten Links an. Was tun Sie aber, wenn Sie angerufen werden, von einer Telefonnummer der Bank, bei der Sie Ihr Girokonto führen? Und die Person nennt Ihnen sämtliche Ihrer Bankdaten, letzte Umsätze, Ansprechpartner der Hausbank ? Die Person muss dann doch bei Ihrer Bank angestellt, also vertrauenswürdig sein. Das Bankgeheimnis greift doch und dient nicht nur der Abwehr gegen neugierige Finanzbeamte und Ehepartnern, oder existiert nur für die Werbung? Seit Jahren gehen die Sicherheitshinweise der Banken davon aus, dass Bankangestellte die Kunden nie anrufen oder elektronisch anschreiben, um mit Ihnen Geschäfte zu besprechen und Sie um sensible Daten zu bitten. Dass das nicht ganz richtig ist, hat der Verbraucherzentrale-Bundesverband am 9. Mai 2024 festgestellt. War der Anruf betrügerisch und wurde Ihr Kontoguthaben abgeräumt, erhalten Sie in einem Fall wie oben geschildert nach der Zivilrechtsprechung allenfalls für die Hälfte Ihres Schadens einen Ersatzanspruch, nach einem aktuellen BGH-Urteil: nichts (22. Juli 2025 - XI ZR 107/24; ähnlich wohl allerdings schon OLG Frankfurt/Main 22.09.2023- 3 U 84/23). Nach Gesetz haben Sie grundsätzlich einen Ersatzanspruch gegen Ihre Bank, wenn Sie die Abhebungen nicht autorisiert haben. Nach BGH ist Kunden-Verhalten aber oft "grob fahrlässig", wie im entschiedenen Fall, und dann ist ein Ersatzanspruch ausgeschlossen. Darauf, dass als Telefonnummer des Anrufers eine der Hausbank angezeigt wurde, dürften Kunden nicht vertrauen, die Möglichkeit von Call-ID-Spoofing müsse auch Laien aufgrund umfangreicher öffentlicher Berichterstattung bekannt sein . Ist das realistisch? Das LG Köln hat am 8. Januar 2024 (22 O 43/22) noch nein gesagt. Wissen Sie das? Die EU-rechtliche Anforderung der Absicherung durch "starke Kundenauthentifizierung" müssten Banken nur für den eigentlichen Zahlungsauftrag verlangen, nicht auch für die Anmeldung zum Online-Banking. Es kommt aber sehr auf den Einzelfall an. Im BGH-Fall hatte die Bank für die Anmeldung nur eine einfache Kundenauthentifizierung verlangt. Auf das Thema, ob die Bank nicht wegen der sehr ungewöhnlichen und betrugs-typischen Transaktionen (Erhöhung des Überweisungslimits und Versuche, drei Mal 36.666 € abzuheben) die Klägerin hätte anrufen und um eine Bestätigung hätte bitten müssen (u.a. Kammergericht, 04.09.2024 - 24 U 79/23), äußert sich der BGH nicht, und die Bankbranche verweigert sich dem vehement. Computer können heutzutage durch Algorythmen sehr ungewöhnliche und meist missbräuchliche Transaktionen gut und ausreichend verlässlich erkennen. Tipp: beachten Sie die Warnungen Ihrer Bank, und rufen Sie, wenn Sie von "Ihrer Bank" angerufen werden, Ihre Bank zurück, mit einer Telefonnummer aus einer verlässlichen Quelle. Und in einem Schadensfall konsultieren Sie einen Anwalt/eine Anwältin !
Wasserrutsche, Schadensersatz für tragischen Unfall
Ein 37-jähriger Mann erlitt bei Benutzung einer Wasserrutsche in einem Freibad einen schweren Unfall mit Querschnittslähmung in der Folge. Er verklagte 5 Personen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, darunter die Gemeinde, die das Freibad betrieb und die Hersteller-Firma der Rutsche. Das Oberlandesgericht Oldenburg gab der Klage gegen diese beiden mit Urteil vom 26. März 2025 (Az.: 14 U 49/24) dem Grunde nach statt. Über die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes muss nun noch die Vorinstanz entscheiden. Ausführlich bespricht das OLG Gefahren, Sicherungsmaßnahmen, Verhaltensregeln, Hinweispflichten und Beschilderung, DIN-Vorschriften, Materialprüfung, Pflichten der einzelnen Beklagten, auch die Pflichten der Aufsichtspersonen eines Freibades. Der gesetzliche Hintergrund im Kern ist hier kurz (§ 823 Abs. 2 BGB), und das Gericht musste wie im vorigen Satz beschrieben die geltenden "Verkehrssicherungspflichten" für Wasserrutschen in Freibädern erarbeiten.
Auskunftsrechte gegenüber Behörden und in der Öffentlichkeit
Auskunftsrechte des Bürgers gegen den Staat sind in den vergangenen 20 Jahren immer weiter ausgebaut worden. Dies zieht sich vom Informationsfreiheitsgesetz des Bundes 2006 über die DSGVO, Datenschutzgesetzen zum Digitale-Dienste-Gesetz 2024. Das bedeutet allerdings nicht, das Behörden und öffentliche Unternehmen weiterhin Auskünfte seltener verweigern, in der Praxis werden weiter gerne Argumente etwa z.B. "öffentliche Interessen", "Rechte Dritter" oder auch "unverhältnismäßiger Aufwand" genutzt. In einem Fall vor dem OVG Berlin-Brandenburg vom 13. Mai 2025 (Az.: 12 B 14/23) ging es um die Rechte Nutzern der Berliner S-Bahn auf Einsicht in bzw. Herausgabe von Videoaufnahmen. Es stritten die Betreiber-Gesellschaft und, auf eine Beschwerde eines S-Bahnfahrers, die Dienstaufsichtsbehörde der Betreibergesellschaft. VG und OVG haben sich über die Verwertung der Videoaufzeichnungen, Löschung (angeblich alle 48 Stunden!) informiert und rechtlich bewertet. Möglicherweise muss noch das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
Kapitalanlage Rückabwicklung eines Schneeball-Systems
Kapitalanleger hatten Geld an eine Beteiligungsgesellschaft gezahlt, damit diese sie an eine L-GmbH weiterleitete und damit Gewinne erwirtschaftet würde. L betrieb aber ein "Schneeball-System", ein betrügerisches Geschäftsmodell, bei dem Einnahmen nicht erwirtschaftet, sondern vorgetäuscht werden, indem man Gelder von neuen Teilnehmern als Gewinne dargestellt. Der Fall war verwickelt: Wie üblich flog der Betrug auf, als nicht genügend neue Teilnehmer gefunden werden konnten, und die Beteiligungsgesellschaft fiel in die Insolvenz. Der Insolvenzverwalter verlangte nun von Anlegern Ausschüttungen zurück, weil die Anleger hätten wissen müssen, dass es keine Gewinne waren, alles auf unwirksamen Betrugsgeschäften beruhte. Der BGH aber entschied, dass auch (und wohl vor allem) die vom Insolvenzverwalter vertretene Beteiligungsgesellschaft vom Betrugsmodell wusste, was noch vom Vor-Gericht zu klären ist (Zurückverweisung). Nicht rückforderbar sind Zahlungen, die "in Kenntnis der Nicht-Schuld" erbracht worden sind (§ 814 BGB; Urteil vom 20. März 2025, Az.: IX ZR 141/23).
Wann Faksimile-Bücher-Verkäufe Wuchergeschäfte sind
In einem Fall des OLG Düsseldorf verlangte eine Insolvenzverwalterin von einem Verkäufer von Faksimile-Büchern, die in "persönlichen Gesprächen" zuhause vertrieben worden waren, rund 24.900 Euro zurück, die für 3 Bücher gezahlt worden sind. Der Wert soll laut der Klägerin lediglich 2.800 Euro betragen haben. "Wucher" und damit die Unwirksamkeit eines Vertrages liegt regelmäßig vor, wenn die Leistung mehr als das Doppelte des Verkehrswertes der Gegenleistung beträgt. Das OLG wies hier aber die Klage (bzw. prozessrechtlich korrekt: die Berufung) ab, indem "Primärmarkt" und "Sekundärmarkt" unterschied. Die Klägerin konnte lediglich die Werte der Bücher auf Sekundärmärkten belegen, nicht die Preise der Hersteller der Bücher. Sie hatte offenbar keine Belege und Beweise darüber, zu wie viel der verklagte Verkäufer die Bücher erworben hatte, oder was diese üblicherweise für diese Faksimile-Bücher zahlen (Urteil vom 9. Mai 2025, Az.: 22 U 98/24).
Vorname
Für die Wahl eines Vornamens gelten ein paar Rechtsregeln. Sie dürfen für das Kind nicht beleidigend sein oder es lächerlich machen, der Name darf nicht Befremden oder Anstoß hervorrufen. Marken, Orte und Unternehmensnamen sind auch nicht erlaubt. Nach Verfassungsgerichtsbeschluss vom 5. Dezember 2008 müssen Vornamen auch nicht mehr das Geschlecht erkennen lassen. Das Amtsgericht Darmstadt hat am 3. April 2025 einen Beschluss gefasst, der es einem jungen Menschen, den die Eltern (beim Standesamt) als "Felix" und "männlich" eintragen lassen hatten, gestattete, seinen Vornamen in "Luft Feli" zu ändern und das Geschlechtsmerkmal streichen zu lassen. Schwierigkeiten hatte das Gericht mit der Vorgabe von § 2 SBBG (Selbstbestimmung-Gesetz vom 19.06.2024), wonach der Vorname "dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen" muss. "Luft" und "Feli" seien weder männlich noch weiblich, dann passe es aber zum Geschlecht "divers" (Az.: 50 III 8/25).
Gebrauchtwagen-Kauf
Gebrauchtwagen-Händler müssen Interessenten informieren, wenn Sie einen Unfallwagen verkaufen. Was sonst ungefragt offengelegt werden muss, entscheidet sich danach, ob der Kaufinteressent "nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall redlicherweise eine Aufklärung über den verschwiegenen Umstand erwarten durfte". In einem Fall beim LG Lübeck gehörte dazu die gesamte Reparaturhistorie, wozu Katalysator, Kupplung, Rumpfmotor, Kühlmittelpumpe und Austausch Turbolader gehörten. Es gestehe zwar regelmäßig ohne entsprechende Anhaltspunkte keine Pflicht, einen Gebrauchtwagen auf Unfallschäden zu untersuchen und dazu die Reparaturhistorie bei der zentralen Datenbank des Herstellers abzufragen, aber im entschiedenen Fall hatte die Werkstatt des Gebrauchtwagen-Händlers selbst die Reparaturen durchgeführt (Urteil vom 8. Mai 2025 - 3 O 150/21).
Phishing bei Kleinanzeigen
Der Geschädigte hatte über "Kleinanzeigen" Gegenstände zum Verkauf angeboten. Ein vermeintlicher Käufer schickte ihm einen Link, angeblich damit der Käufer darüber den Kaufpreis bezahlen könne. Auf einer (Fake-) Seite mit der Überschrift "Sicher bezahlen" gab der Geschädigte nicht nur seine Kontonummer, sondern auch eine SMS-Tan ein. Der "Käufer" hob damit vom Konto über 2.200 Euro ab. Der Geschädigte verlangte von seiner Bank Ersatz, weil er die Abbuchungen nicht autorisiert hatte. Für einen Geldempfang sei die Eingabe einer SMS-Tan nicht erforderlich gewesen, was der Geschädigte hätte erkennen müssen, urteilte das AG München am 21. Januar 2025 (222 C 15098/24). Ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank wurde abgelehnt. Dies ist eine klassische Betrugs-Konstellation.
Arbeitsunfähigkeit, Entgeltfortzahlung
Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall Ansprüche auf Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen. Der Beweis der Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich durch AU-Bescheinigungen geführt (§§ 3, 5 EFZG). Atteste ausländischer Ärztinnen und Ärzte müssen erkennen lassen, dass zwischen bloßer Erkrankung und Erkrankung, die zu Arbeitsunfähigkeit führt, unterschieden wird. Die Arbeitsgerichtsbarkeit entwickelt Kriterien, wann der "Beweis" der AU-Bescheinigung vom Arbeitgeber "erschüttert" worden ist. Das Bundesarbeitsgericht hat am 15. Januar 2025 eine tunesische AU-Bescheinigung missachtet, nach einer Gesamtbetrachtung auch anderer Umstände (5 AZR 284/24), das LAG Brandenburg hatte am 5. Juli 2024 eine AU-Bescheinigung abgelehnt, weil u.a. die attestierte Krankheit exakt einen Tag nach Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte und passgenau die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abdeckte (12 Sa 1266/23).
Darlehen, sittenwidrige Haftung
Das LG Potsdam hat einen Darlehensvertrag für sittenwidrig und unwirksam gehalten insoweit, als damit nicht nur der Haus-Käufer, sondern auch dessen Eltern in die volle Darlehenshaftung genommen worden waren. Die Grundsätze der "Bürgschafts-Rechtsprechung" gelten auch bei einer Mithaftung der Eltern des Darlehensnehmers. Voraussetzung ist eine krasse finanzielle Überforderung (Urteil vom 12.07.2023 - 8 O 181/22; MDR 2023, 1602; FamRZ 2024, 323)
Nachbarschaftsrecht
Das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. hat sich im Februar 2025 mit der Zulässigkeit von Grenzzäunen in unserem Bundesland befasst. Es finden sich viele Ausführungen zu Höhen, Einfriedungen, Hecken, Sichtschutz, Ballfanggitter, sonstige Grenzanlagen, Ästhetik, "Verschattungen" Wurzeln, usw. Behandelt werden viele Rechtsfragen des Nachbarrechtsgesetzes Bbg, Verjährung, vorgeschaltetes Schiedsverfahren (10.02.2025 - 30 C 120/23). Zur Frage, was eine Hecke im Sinne des Nachbarschaftsrechte der Bundesländer ist und wie deren Höhe und die Höhe von Bäumen und Sträuchern ermittelt wird, hat kürzlich auch der Bundesgerichtshof geurteilt (BGH, 28. März 2025 - V ZR 185/23 und 27. Juni 2025 - V ZR 180/24)
Online-Banking und Internet-Betrug
Wer Opfer von Kriminellen beim Online-Banking oder sonst im Internet geworden ist, läuft oft seinem Geld vergeblich hinterher. Die Fallzahlen steigen, die Gegner sind oft schlau und gut organisiert. Es lohnt sich aber, Ersatzansprüche in verschiedene Richtungen prüfen zu lassen. Gerichte entwickeln das Recht fort. Die eigene Bank (bzw. der "Zahlungsdienstleister") muss beim Betreiben ihres Systems und im konkreten Fall "angemessene Sorgfalt" anwenden, sich möglicherweise ungewöhnliche Überweisungsaufträge vom Kunden extra bestätigen lassen. Der Kunde bzw. das Opfer darf nicht die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt haben". (OLG München, Beschluss vom 22. September 2022 - 19 U 2204/22; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 4. September 2024 - 4 U 79/23).
Kapitalanlage-Betrüger
Geschädigte Kapitalanleger eines Schneeballsystems, das aus mehreren Gesellschaften besteht, besitzen möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen alle diese Gesellschaften. Das hat der BGH geurteilt (6. März 2025, Az.: III ZR 137/24). Im Fall hatte ein Mann, der das System betrieben hatte, seine "schadensstiftende" Handlung in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer bzw. Vorstand mehrerer Gesellschaften (GmbH, AG) vorgenommen. Diese hafteten als Gesamtschuldner, Geschädigte können daher jede einzelne Gesellschaft auf Ersatz des gesamten Schadens in Anspruch nehmen, entschied der BGH.
Haftung für Internet-Geschäfte des Partners/Ehegatten
Eine Frau hatte ihrem Ehemann die Zugangsdaten zu ihrem E-Mail-Account gegeben, den dieser längere Zeit für den Abschluss von Rechtsgeschäften nutzte, unter anderem auch für die Kommunikation mit einer Versicherung. Als es zwischen der Versicherung und der Frau zu einem Rechtsstreit kam, verteidigte sich die Frau unter anderem damit, dass bestimmte Erklärungen nicht von ihr, sondern von ihrem Mann abgegeben worden waren. Das Gericht rechnete ihr die Erklärung zu, aufgrund einer "Anscheinsvollmacht" (OLG Zweibrücken, Urteil vom 15. Januar 2025 - 1 U 20/24; MMR 2025, 399).