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Beamtenbesoldung verfassungswidrig: das Bundesverfassungsgericht erzwingt Erhöhungen
Die Frage der amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten beschäftigt seit Jahren Politik und Rechtsprechung in der gesamten Bundesrepublik. Mit seinem Urteil zur Berliner Beamtenbesoldung vom 17. September 2025 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), veröffentlicht im November, klare Maßstäbe gesetzt und den Gesetzgeber in die Pflicht genommen (Az.: 2 BvL 5/18 u.a.). Die Besoldung der Berliner Landesbeamten war über mehr als ein Jahrzehnt hinweg in weiten Teilen verfassungswidrig zu niedrig. Die Richter stellten fest, dass das Land Berlin gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verstoßen hat. Betroffen sind fast alle Besoldungsgruppen der Ordnung A im Zeitraum von 2008 bis 2020. Das BVerfG hat generell den Prüfungsmaßstab verschärft. Statt der bisherigen Orientierung an der Grundsicherung („Hartz IV / Bürgergeld + 15%“) ist nun rechtlich das sogenannte Median-Äquivalenzeinkommen maßgeblich. Die Besoldung muss einen deutlichen Abstand zur Armutsgefährdungsschwelle wahren, um den Beamten und ihren Familien einen lebenslang amtsangemessenen Unterhalt zu garantieren. Für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung hat das BVerfG ein mehrstufiges Prüfschema entwickelt. Dazu zählen unter anderem: der Abstand zur Grundsicherung, die Entwicklung der Tariflöhne, die allgemeine wirtschaftliche Lage sowie familienbezogene Zuschläge.
Für Beamtinnen und Beamte eröffnet das Urteil die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation prüfen zu lassen. Insbesondere für zurückliegende Jahre kann sich ein Anspruch auf Nachzahlung ergeben. Möglicherweise ergeben sich aufgrund Musterverfahren oder neuer Gesetzgebung auch Möglichkeiten für Landesbeamte, die nicht oder zeitweise nicht Widerspruch eingelegt haben. Das Land Berlin ist verpflichtet, bis zum 31. März 2027 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Auch in anderen Bundesländern beginnen Klageverfahren und versprechen Regierungen eine Erhöhung ihrer Beamtenbesoldung gemäß den Grundsätzen dieses Urteils. Dies betrifft etwa Hessen, Bayern und auch Brandenburg.
Hacking von E-Mail-Accounts und Fälschen von (Handwerker-) Rechnungen
Mehrere neue Gerichtsentscheidungen befassen sich mit gehackten E-Mail-Accounts und Rechnungen, die als Anhang einer E-Mail versandt worden waren. Hacker fingen Handwerks-Rechnungen ab, fügten betrügerische Bankkonto-Daten ein und veranlassten so den Kunden dazu, an den oder die Betrüger zu überweisen. Gehackt war das E-Mail-Konto des Kunden. Rechtlich folgen die Gerichte den Grundsätzen zum Betrug beim Online-Banking (§§ 675j ff. BGB): Die Handwerks-Rechnung ist nicht beglichen, wenn kein Geld auf dem Konto des Handwerkers eingegangen ist. Rechnungs-Ersteller handeln aber selbst schuldhaft, wenn sie die Rechnung nicht ausreichend sicher übermittelt haben. Ausreichende Sicherheit im elektronische Rechtsverkehr biete zur Zeit eine "end-to-end-Verschlüsselung", eine schlichte "Transportverschlüsselung" ("SSL", "TLS", Webseiten mit https) reiche nicht (OLG Schleswig, v. 18.12.2024 - 12 U 9/24). Auch Pflichten des Datenschutzes (DSGVO) können Mitverschulden des Rechnungs-Erstellers begründen (LG Koblenz v. 26.03.2025 - 8 O 271/22 und OLG Schleswig). Im Urteil kann so die zugesprochene Forderung erheblich gemindert sein, das Gerichtsverfahren also teilweise verloren gehen. Im Einzelfall muss sich auch der Kunde ein "Mitverschulden" anrechnen lassen, weil vielleicht sein PC nicht ausreichend gesichert war, er ist ja gehackt worden, oder weil ihm im Einzelfall hätte auffallen müssen, dass die "Kontoänderung" eine betrügerische Information war, oder sonst Zweifel an den E-Mails des Handwerkers/Rechnungserstellers bestanden (LG Koblenz v. 26.03.2025 - 8 O 271/22). Ein Telefonat hätte in beiden Fällen Klärung herbeigeführt, aber wenn Rechnungen nicht in Papierform versandt werden, sollte nun also end-to-end-Verschlüsselung ("E2EE") herbeigeführt werden.
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