aus und zu meiner Arbeit:
Betrug im Online-Banking
Der Trend zum Online-Banking ist nicht zu stoppen, die Bankbranche profitiert davon durch Einsparung von Personal. Glauben Sie, dass Sie beim Online-Banking sicher sind? Gut, Sie beachten die Regeln, Sie teilen nicht Passwort oder TAN oder sonstige Zugangsdaten in sozialen Medien und am Telefon mit Fremden, Sie klicken keine unbekannten Links an. Was tun Sie aber, wenn Sie angerufen werden, von einer Telefonnummer der Bank, bei der Sie Ihr Girokonto führen? Und die Person nennt Ihnen sämtliche Ihrer Bankdaten, letzte Umsätze, Ansprechpartner der Hausbank ? Die Person muss dann doch bei Ihrer Bank angestellt, also vertrauenswürdig sein. Das Bankgeheimnis greift doch und dient nicht nur der Abwehr gegen neugierige Finanzbeamte und Ehepartnern, oder existiert nur für die Werbung? Seit Jahren gehen die Sicherheitshinweise der Banken davon aus, dass Bankangestellte die Kunden nie anrufen oder elektronisch anschreiben, um mit Ihnen Geschäfte zu besprechen und Sie um sensible Daten zu bitten. Dass das nicht ganz richtig ist, hat der Verbraucherzentrale-Bundesverband am 9. Mai 2024 festgestellt. War der Anruf betrügerisch und wurde Ihr Kontoguthaben abgeräumt, erhalten Sie in einem Fall wie oben geschildert nach der Zivilrechtsprechung allenfalls für die Hälfte Ihres Schadens einen Ersatzanspruch, nach einem aktuellen BGH-Urteil: nichts (22. Juli 2025 - XI ZR 107/24). Nach Gesetz haben Sie grundsätzlich einen Ersatzanspruch gegen Ihre Bank, wenn Sie die Abhebungen nicht autorisiert haben. Nach BGH ist Kunden-Verhalten aber oft "grob fahrlässig", wie im entschiedenen Fall, und dann ist ein Ersatzanspruch ausgeschlossen. Darauf, dass als Telefonnummer des Anrufers eine der Hausbank angezeigt wurde, dürften Kunden nicht vertrauen, die Möglichkeit von Call-ID-Spoofing müsse auch Laien aufgrund umfangreicher öffentlicher Berichterstattung bekannt sein. Ist das realistisch, wissen Sie das? Die EU-rechtliche Anforderung der Absicherung durch "starke Kundenauthentifizierung" müssten Banken nur für den eigentlichen Zahlungsauftrag verlangen, nicht auch für die Anmeldung zum Online-Banking. Es kommt aber sehr auf den Einzelfall an. Im BGH-Fall hatte die Bank für die Anmeldung nur eine einfache Kundenauthentifizierung verlangt. Auf das Thema, ob die Bank nicht wegen der sehr ungewöhnlichen und betrugs-typischen Transaktionen (Erhöhung des Überweisungslimits und Versuche, drei Mal 36.666 € abzuheben) die Klägerin hätte anrufen und um eine Bestätigung hätte bitten müssen (u.a. Kammergericht, 04.09.2024 - 24 U 79/23), äußert sich der BGH nicht, und die Bankbranche verweigert sich dem vehement. Computer können heutzutage durch Algorythmen sehr ungewöhnliche und meist missbräuchliche Transaktionen gut und ausreichend verlässlich erkennen. Tipp: beachten Sie die Warnungen Ihrer Bank, und rufen Sie, wenn Sie von "Ihrer Bank" angerufen werden, Ihre Bank zurück, mit einer Telefonnummer aus einer verlässlichen Quelle. Und in einem Schadensfall konsultieren Sie einen Anwalt/eine Anwältin !
Wasserrutsche, Schadensersatz für tragischen Unfall
Ein 37-jähriger Mann erlitt bei Benutzung einer Wasserrutsche in einem Freibad einen schweren Unfall mit Querschnittslähmung in der Folge. Er verklagte 5 Personen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, darunter die Gemeinde, die das Freibad betrieb und die Hersteller-Firma der Rutsche. Das Oberlandesgericht Oldenburg gab der Klage gegen diese beiden mit Urteil vom 26.03.2025 (Az.: 14 U 49/24) dem Grunde nach statt. Über die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes muss nun noch die Vorinstanz entscheiden. Ausführlich bespricht das OLG Gefahren, Sicherungsmaßnahmen, Verhaltensregeln, Hinweispflichten und Beschilderung, DIN-Vorschriften, Materialprüfung, Pflichten der einzelnen Beklagten, auch die Pflichten der Aufsichtspersonen eines Freibades. Der gesetzliche Hintergrund im Kern ist hier kurz (§ 823 Abs. 2 BGB), und das Gericht musste wie im vorigen Satz beschrieben die geltenden "Verkehrssicherungspflichten" für Wasserrutschen in Freibädern erarbeiten.
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