aus und zu meiner Arbeit:
Wasserrutsche, Schadensersatz für tragischen Unfall
Ein 37-jähriger Mann erlitt bei Benutzung einer Wasserrutsche in einem Freibad einen schweren Unfall mit Querschnittslähmung in der Folge. Er verklagte 5 Personen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, darunter die Gemeinde, die das Freibad betrieb und die Hersteller-Firma der Rutsche. Das Oberlandesgericht Oldenburg gab der Klage gegen diese beiden mit Urteil vom 26.03.2025 (Az.: 14 U 49/24) dem Grunde nach statt. Über die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes muss nun noch die Vorinstanz entscheiden. Ausführlich bespricht das OLG Gefahren, Sicherungsmaßnahmen, Verhaltensregeln, Hinweispflichten und Beschilderung, DIN-Vorschriften, Materialprüfung, Pflichten der einzelnen Beklagten, auch die Pflichten der Aufsichtspersonen eines Freibades. Der gesetzliche Hintergrund im Kern ist hier kurz (§ 823 Abs. 2 BGB), und das Gericht musste wie im vorigen Satz beschrieben die geltenden "Verkehrssicherungspflichten" für Wasserrutschen in Freibädern erarbeiten.
Auskunftsrechte gegenüber Behörden und in der Öffentlichkeit
Auskunftsrechte des Bürgers gegen den Staat sind in den vergangenen 20 Jahren immer weiter ausgebaut worden. Dies zieht sich vom Informationsfreiheitsgesetz des Bundes 2006 über die DSGVO, Datenschutzgesetzen zum Digitale-Dienste-Gesetz 2024. Das bedeutet allerdings nicht, das Behörden und öffentliche Unternehmen weiterhin Auskünfte seltener verweigern, in der Praxis werden weiter gerne Argumente etwa z.B. "öffentliche Interessen", "Rechte Dritter" oder auch "unverhältnismäßiger Aufwand" genutzt. In einem Fall vor dem OVG Berlin-Brandenburg vom 13. Mai 2025 (Az.: 12 B 14/23) ging es um die Rechte Nutzern der Berliner S-Bahn auf Einsicht in bzw. Herausgabe von Videoaufnahmen. Es stritten die Betreiber-Gesellschaft und, auf eine Beschwerde eines S-Bahnfahrers, die Dienstaufsichtsbehörde der Betreibergesellschaft. VG und OVG haben sich über die Verwertung der Videoaufzeichnungen, Löschung (angeblich alle 48 Stunden!) informiert und rechtlich bewertet. Möglicherweise muss noch das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
Kapitalanlage Rückabwicklung eines Schneeball-Systems
Kapitalanleger hatten Geld an eine Beteiligungsgesellschaft gezahlt, damit diese sie an eine L-GmbH weiterleitete und damit Gewinne erwirtschaftet würde. L betrieb aber ein "Schneeball-System", ein betrügerisches Geschäftsmodell, bei dem Einnahmen nicht erwirtschaftet, sondern vorgetäuscht werden, indem man Gelder von neuen Teilnehmern als Gewinne dargestellt. Der Fall war verwickelt: Wie üblich flog der Betrug auf, als nicht genügend neue Teilnehmer gefunden werden konnten, und die Beteiligungsgesellschaft fiel in die Insolvenz. Der Insolvenzverwalter verlangte nun von Anlegern Ausschüttungen zurück, weil die Anleger hätten wissen müssen, dass es keine Gewinne waren, alles auf unwirksamen Betrugsgeschäften beruhte. Der BGH aber entschied, dass auch (und wohl vor allem) die vom Insolvenzverwalter vertretene Beteiligungsgesellschaft vom Betrugsmodell wusste, was noch vom Vor-Gericht zu klären ist (Zurückverweisung). Nicht rückforderbar sind Zahlungen, die "in Kenntnis der Nicht-Schuld" erbracht worden sind (§ 814 BGB; Urteil vom 20. März 2025, Az.: IX ZR 141/23).
Wann Faksimile-Bücher-Verkäufe Wuchergeschäfte sind
In einem Fall des OLG Düsseldorf verlangte eine Insolvenzverwalterin von einem Verkäufer von Faksimile-Büchern, die in "persönlichen Gesprächen" zuhause vertrieben worden waren, rund 24.900 Euro zurück, die für 3 Bücher gezahlt worden sind. Der Wert soll laut der Klägerin lediglich 2.800 Euro betragen haben. "Wucher" und damit die Unwirksamkeit eines Vertrages liegt regelmäßig vor, wenn die Leistung mehr als das Doppelte des Verkehrswertes der Gegenleistung beträgt. Das OLG wies hier aber die Klage (bzw. prozessrechtlich korrekt: die Berufung) ab, indem "Primärmarkt" und "Sekundärmarkt" unterschied. Die Klägerin konnte lediglich die Werte der Bücher auf Sekundärmärkten belegen, nicht die Preise der Hersteller der Bücher. Sie hatte offenbar keine Belege und Beweise darüber, zu wie viel der verklagte Verkäufer die Bücher erworben hatte, oder was diese üblicherweise für diese Faksimile-Bücher zahlen (Urteil vom 9. Mai 2025, Az.: 22 U 98/24).
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